Anfangsmietzins anfechten: 30 Tage, und wie sie laufen
Wer eine Wohnung zu einer deutlich höheren Miete übernimmt als der Vormieter, kann den Anfangsmietzins anfechten. Die Frist ist kurz, das Verfahren kostet nichts, und in Kantonen mit Formularpflicht stehen die Chancen gut.
- Frist
- 30 Tage nach Übernahme der Wohnung
- Zuständig
- Schlichtungsbehörde in Mietsachen
- Kosten
- Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos
- Rechtsgrundlage
- Art. 270 OR
Wann eine Anfechtung überhaupt möglich ist
Art. 270 OR verlangt einen von zwei Gründen. Entweder sahen Sie sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Abschluss gezwungen. Oder der Vermieter hat die Miete gegenüber dem Vormieter erheblich erhöht. In Städten mit anerkannter Wohnungsnot wird der erste Grund regelmässig anerkannt.
Die Formularpflicht ist der entscheidende Hebel
Mehrere Kantone, darunter Zürich, Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Zug, Basel-Stadt und Luzern, verlangen, dass der Vermieter den Anfangsmietzins auf einem amtlichen Formular mitteilt und dabei die frühere Miete sowie den Grund der Erhöhung nennt. Fehlt dieses Formular, ist der Mietzins nicht gültig festgesetzt, und die Frist von 30 Tagen beginnt gar nicht erst zu laufen. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie es erhalten haben. Es fehlt öfter, als man denkt.
- 1Formular und Mietvertrag hervorsuchen und festhalten, wann Sie die Schlüssel bekommen haben.
- 2Die frühere Miete ermitteln. Sie steht auf dem Formular; sonst lässt sie sich bei der Schlichtungsbehörde erfragen.
- 3Das Begehren schriftlich bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks einreichen, in dem die Wohnung liegt.
- 4Die Miete weiterhin vollständig bezahlen. Eine Anfechtung berechtigt nicht dazu, etwas zurückzubehalten.
- 5Zur Verhandlung erscheinen. Ein grosser Teil der Fälle endet dort mit einem Vergleich.
Die Sorge, als schwieriger Mieter zu gelten, hält die meisten von einer Anfechtung ab. Eine Kündigung, die als Antwort darauf ausgesprochen wird, ist anfechtbar (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR), und nach einem Verfahren gilt während dreier Jahre eine besondere Kündigungssperre.
Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.
