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Mietkaution: was Art. 257e OR erlaubt und was nicht

Aktualisiert am 20. August 20265 Min. Lesezeit

Bei der Kaution wird am häufigsten zu viel verlangt, und um sie wird am längsten gestritten. Dabei ist das Gesetz ungewöhnlich klar: höchstens drei Monatsmieten, auf einem Konto, das auf Ihren Namen lautet.

Höchstbetrag (Wohnraum)
Drei Monatsmieten, Nettomiete ohne Nebenkosten
Wo das Geld liegt
Sperrkonto bei einer Bank, lautend auf den Mieter
Zinsen
Gehören dem Mieter
Rechtsgrundlage
Art. 257e OR

Die drei Regeln, die zählen

  1. 1Bei Wohnräumen darf die Sicherheit drei Monatsmieten nicht übersteigen. Was darüber hinaus verlangt wird, schulden Sie nicht.
  2. 2Das Geld gehört auf ein Bankkonto, das auf Ihren Namen lautet. Eine Überweisung auf das Konto der Verwaltung genügt dieser Vorschrift nicht.
  3. 3Freigegeben wird es mit Ihrer Zustimmung, durch Gerichtsentscheid oder dann, wenn der Vermieter innert eines Jahres nach Mietende keine Ansprüche angemeldet hat.

Kautionsversicherung statt Sperrkonto

Statt Bargeld zu hinterlegen, können Sie eine Mietkautionsversicherung abschliessen. Sie kostet jährlich meist drei bis fünf Prozent der Kautionssumme und schont beim Umzug die Liquidität. Gespart ist damit nichts: Die Prämie ist weg, und wenn der Vermieter etwas fordert, zahlt die Versicherung zwar zuerst, holt sich das Geld danach aber bei Ihnen. Sinnvoll ist das, solange die alte Kaution noch blockiert ist. Über Jahre laufen lassen sollte man es nicht.

Ein Jahr nach Mietende gibt die Bank die Kaution auf Ihr Verlangen allein frei, sofern der Vermieter weder betrieben noch geklagt hat. Wegen dieser Frist lohnt sich Abwarten manchmal mehr als Verhandeln.

Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.

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