Kündigen und früher ausziehen: die Nachmieter-Regel
Ordentlich kündigen heisst meist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Wer früher gehen möchte, kommt mit einem zumutbaren Nachmieter vorzeitig aus dem Vertrag, sofern die Form stimmt.
Die ordentliche Kündigung
- Frist (Wohnungen)
- Mindestens drei Monate, auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR)
- Form
- Schriftlich; Familienwohnung nur mit beiden Unterschriften
- Massgebend
- Der Zugang beim Vermieter, nicht der Poststempel
Massgebend ist der Zugang: Ein eingeschriebener Brief, der erst am 1. April abgeholt wird, gilt auch erst dann als zugestellt. Wer auf den 31. März kündigen will, schickt ihn rechtzeitig los und behält den Beleg.
Vorzeitige Rückgabe mit Nachmieter
Nach Art. 264 OR wird der Mieter von seinen Pflichten frei, wenn er einen Nachmieter stellt, der zumutbar und zahlungsfähig ist und den Vertrag zu denselben Bedingungen übernehmen will. Der Vermieter darf ihn prüfen, aber nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Lehnt er grundlos ab, endet Ihre Zahlungspflicht trotzdem auf den vorgeschlagenen Termin.
- 1Nachmieter suchen und von ihm ein vollständiges Dossier verlangen, dieselben Unterlagen, die Sie selbst einreichen mussten.
- 2Den Vorschlag schriftlich und eingeschrieben beim Vermieter einreichen, mit dem gewünschten Rückgabedatum.
- 3Eine angemessene Prüffrist zugestehen; zwei bis drei Wochen sind üblich.
- 4Bis zur Übergabe die Miete weiter bezahlen und die Wohnung zeigen.
- 5Bei einer Absage schriftlich die Begründung verlangen. Fehlt ein triftiger Grund, läuft Ihre Pflicht dennoch aus.
Ein Nachmieter genügt. Die verbreitete Forderung nach drei Kandidaten steht in keinem Gesetz, erhöht allerdings die Chance, dass einer davon akzeptiert wird.
Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.
