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Handänderungssteuer: derselbe Kauf, je nach Kanton Zehntausende teurer

Aktualisiert am 21. August 20264 Min. Lesezeit

Die Handänderungssteuer ist kantonal, teils kommunal geregelt und bewegt sich grob zwischen null und gut drei Prozent des Kaufpreises. Wer sie erst beim Notartermin einrechnet, hat zu spät gerechnet.

Einige Kantone, darunter Zürich, Zug, Schwyz, Aargau und Glarus, erheben keine eigentliche Handänderungssteuer und verlangen nur Grundbuch- und Notariatsgebühren. Andere, etwa Neuenburg, Waadt, Genf, Freiburg oder Bern, erheben eine Steuer von ungefähr einem bis dreieinhalb Prozent des Kaufpreises. Wer sie trägt, ist Verhandlungssache und wird im Kaufvertrag geregelt; verbreitet ist die hälftige Teilung, und in mehreren Kantonen zahlt üblicherweise die Käuferschaft.

Die Kosten, die neben dem Kaufpreis anfallen

  • Handänderungssteuer, sofern der Kanton eine erhebt
  • Notariatskosten für die öffentliche Beurkundung
  • Grundbuchgebühren für den Eigentumsübergang
  • Gebühren für die Errichtung oder Änderung des Schuldbriefs
  • Allfällige Grundstückgewinnsteuer, die allerdings die verkaufende Partei trifft

Rechnen Sie für die gesamten Kaufnebenkosten je nach Kanton mit zwei bis fünf Prozent des Kaufpreises und decken Sie sie aus Eigenmitteln. Die Bank finanziert sie nicht mit.

Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.

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