Notar und Grundbuch: wann die Wohnung wirklich Ihnen gehört
Ein unterschriebener Kaufvertrag macht Sie noch nicht zum Eigentümer. Eigentum an einem Grundstück entsteht erst mit dem Eintrag im Grundbuch, und gültig ist der Vertrag nur, wenn er öffentlich beurkundet wurde.
- Formvorschrift
- Öffentliche Beurkundung (Art. 216 OR)
- Eigentumsübergang
- Mit Eintrag im Grundbuch (Art. 656 ZGB)
- Wer beurkundet
- Je nach Kanton freiberufliche oder Amtsnotare
Der Ablauf, in der Reihenfolge, in der er passiert
- 1Den Kaufvertragsentwurf des Notars prüfen. Verlangen Sie ihn einige Tage vor dem Termin, statt ihn am Termin selbst zu lesen.
- 2Den Grundbuchauszug einsehen: Dienstbarkeiten, Wegrechte, Anmerkungen und bestehende Schuldbriefe stehen dort.
- 3Die Finanzierungsbestätigung der Bank und die Zahlungsmodalitäten bereitlegen.
- 4Beurkundungstermin: Der Notar verliest den Vertrag, beide Parteien unterzeichnen.
- 5Anmeldung beim Grundbuchamt, Zahlung über das Notariat, Eintrag. Erst damit sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer.
Lesen Sie den Grundbuchauszug selbst und nicht nur die Zusammenfassung im Exposé. Ein eingetragenes Wohnrecht, eine Baurechtsdienstbarkeit oder ein Näherbaurecht des Nachbarn verändert den Wert einer Liegenschaft erheblich und lässt sich nachträglich nicht wegverhandeln.
Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.
