Pensionskasse und Säule 3a fürs Eigenheim: Vorbezug oder Verpfändung
Vorsorgegeld darf für selbstbewohntes Wohneigentum eingesetzt werden, als Vorbezug oder als Verpfändung. Die beiden Wege sehen ähnlich aus und wirken sich sehr verschieden auf Steuern, Rente und Risikoschutz aus.
Vorbezug
Beim Vorbezug wird das Guthaben ausbezahlt und fliesst als Eigenmittel in den Kauf. Möglich ist das frühestens alle fünf Jahre, der Mindestbetrag liegt bei 20 000 Franken, und ab dem 50. Altersjahr ist die Höhe beschränkt. Die Auszahlung wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert; zahlen Sie den Betrag später zurück, können Sie diese Steuer zurückfordern. Der Nachteil bleibt: Das Altersguthaben sinkt, und häufig sinken auch die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.
Verpfändung
Bei der Verpfändung bleibt das Guthaben in der Vorsorgeeinrichtung und dient der Bank als Sicherheit. Es fällt keine Kapitalauszahlungssteuer an, die Altersleistungen bleiben unangetastet, und die Bank akzeptiert eine höhere Belehnung. Dafür wird die Hypothek grösser, und mit ihr die Zinslast und die Tragbarkeitsrechnung. Verpfänden passt, wenn das Einkommen die grössere Hypothek trägt; wo es das nicht tut, führt der Weg über den Vorbezug.
- Mindestbezug (2. Säule)
- CHF 20 000
- Häufigkeit
- Höchstens alle fünf Jahre
- Verwendung
- Nur selbstbewohntes Wohneigentum
- Bei Verkauf
- Der Vorbezug ist zurückzuzahlen
Prüfen Sie vor einem Vorbezug, wie stark Ihre Invaliditäts- und Todesfallleistungen sinken. Viele Kassen kürzen sie proportional; eine ergänzende Risikoversicherung kostet dann weniger, als die Lücke wert ist.
Diese Beiträge geben den Stand des schweizerischen Rechts allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen weichen ab. Im Streitfall wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.
